Diese Satzung bildet den Rahmen, in welchem der Deutsche Schulverein Ltd. im Sinne aller Interessengruppen arbeitet.

Der Deutsche Schulverein Ltd (DSV)

Sitz: Roebuck Road Clonskeagh, Dublin 14, Irland
Tel.: 00353-1-2883323/4

Satzung des ‚Der Deutsche Schulverein Ltd'

vom 28. März 1985, geändert am 28. Februar 1992 und am 24. Februar 2003

1. Name und Sitz
2. Schulstruktur und Ziele
3. Kindergarten
4. Mitgliedschaft
5. Leitendes Organ
6. Vorstand und Amtsinhaber
7. Aufgaben des Vorstands
8. Schulleiter / Lehrer
9. Mitgliederversammlungen
10. Jahreshauptversammlung
11. Memorandum und Gesellschaftsvertrag
12. Satzung
13. Liquidation

Satzung des der Deutsche Schulverein Ltd

1. Name und Sitz
Der Name der Gesellschaft lautet Der Deutsche Schulverein Ltd. Ihr Sitz ist in Roebuck Road, Clonskeagh, Dublin 14, Irland.

2. Schulstruktur und Ziele
2.1 Schulname und Förderung
Der Name der von der Gesellschaft betriebenen Schule lautet Deutsche Schule, Dublin, St. Kilian's, (oder St. Kilian's Deutsche Schule) und wird nachstehend DSD genannt. Sie ist Grund- und Sekundarschule zugleich (siehe Paragraf 3 bei Kindergarten) und wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gefördert. Die Sekundarschule wird vom Irischen Bildungsministerium anerkannt und unterstützt.
2.2 Schulphilosophie
An der St. Kilian's Deutschen Schule werden deutsche Kinder, Kinder deutscher Abstammung und Kinder von Eltern irischer oder anderer Nationalität, die besonderes Interesse an der deutschen Sprache und Kultur zeigen, interkonfessionell und zwei- bzw. mehrsprachig unterrichtet. St. Kilian’s ist eine gemischte Schule. Ziel ist es, eine Schule der deutsch-irischen Begegnung zu sein. Ein ausgewogener zweisprachiger Stundenplan sowie Lehrpläne, die kulturelle und pädagogische Werte beider Länder beinhalten, garantierten eine hohe Qualität der Ausbildung.

2.3 Pädagogische Ziele und Deutschunterricht
Die DSD bietet aufgrund ihrer Struktur und ihres Lehrauftrags erweiterten Deutschunterricht an. Ziel ist es, einen überdurchschnittlich hohen Standard im Deutschunterricht und anderen Fächern zu erzielen und sich von anderen Schulen in Irland durch ihre Ziele, die für einen solchen Unterricht festgelegt wurden, zu unterscheiden. Es muss garantiert werden, dass der Unterricht für deutsche oder deutschsprachige Kinder im bestmöglichen Maße erfolgt und zugleich wirtschaftlich tragbar ist. In Hinblick auf den Deutschunterricht wird eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden deutschen Behörden gepflegt und jegliche Beschlüsse, Art und Umfang des Deutschunterrichts zu ändern, werden erst nach Beratung und mit dem Einverständnis dieser Behörden umgesetzt.
2.4 Richtlinien und Vorschriften
Der Vorstand ist ermächtigt und dafür verantwortlich, geeignete Richtlinien für den Schulbetrieb und dessen Organisation festzusetzen.
2.5 Aufnahme in die Schule und Prüfungen
Die allgemeinen Schulzugangsberechtigungen sind in den Schulvorschriften zusammengefasst, die vom Vorstand festgelegt werden.
Zu Beginn des ersten Schuljahres müssen die Kinder sechs Jahre alt sein.
In St. Kilian’s befinden sich Grund- und Sekundarschule unter einem Dach. Deswegen ist ein nahtloser Übergang von der Grundschule in die Sekundarschule die Regel. Für die Aufnahme in die Sekundarstufe ist üblicher Weise eine Prüfung abzulegen. Für Kinder, wie unter Punkt 2.2 beschrieben, ist der Zugang unbeschränkt. Der Besuch der Grundschule der DSD ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Sekundarstufe. Zu Beginn der siebten Klasse müssen die Schüler zwölf Jahre alt sein. In Einzelfällen, in denen das Kind zu Beginn des siebten Schuljahres noch nicht zwölf Jahre alt ist, hat der Schulleiter das Recht, den Schüler für die Sekundarstufe zuzulassen.
Der Lehrplan der Sekundarstufe führt zum „Leaving Certificate“ (irische Studienzugangsberechtigung), das an der Schule abgenommen wird. Das „Junior Certificate“ (vergleichbar mit Mittlerer Reife) kann nach Ermessen der Schulbehörde abgenommen werden. In Einklang mit dem Schulziel, sehr gute Kenntnisse in der deutschen Sprache und die Zugangsberechtigung zu deutschen Hochschulen zu erlangen, wird das deutsche Sprachdiplom Stufe I und II abgenommen.

3. Kindergarten
3.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Kindergarten, den St. Kilian’s Kindergarten, zu betreiben. Er wird unabhängig von der DSD finanziert und nicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gefördert. Dies schließt allerdings die Unterstützung durch andere Regierungen oder Bezugsquellen, falls sie angeboten wird, nicht aus.
3.2 Die Kinder sollten beim Eintritt in den Kindergarten zu Beginn des Schuljahres zwischen vier und sechs Jahren alt sein, auf keinen Fall älter als sechs. Das Mindestalter von vier Jahren kann in Einzelfällen gesenkt werden, aber das Kind sollte nicht jünger als dreieinhalb Jahre alt sein.
3.3 Nach Beendigung des St. Kilian’s Kindergarten hat ein Kind nicht automatisch das Recht auf die Aufnahme in die DSD.

4. Mitgliedschaft
In der Gesellschaft gibt es folgende Mitglieder:
4.1 Einfache Mitglieder, d.h. die Eltern bzw. Pflegeeltern der Kinder, die die DSD und/oder den St. Kilian’s Kindergarten besuchen.
4.2 Außerordentliche Mitglieder, d.h. alle Personen, die die Ziele der Gesellschaft fördern wollen, ohne Nutzen daraus zu ziehen, und die sich schriftlich dazu einverstanden erklärt haben, einen jährlichen Beitrag, der von Zeit zu Zeit vom Vorstand festgelegt wird, zu zahlen. Außerdem muss ihre Mitgliedschaft von einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands bestätigt werden. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.3 Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die von der Hauptversammlung auf Empfehlung des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Jedoch wird vorausgesetzt, dass der Vorstand nur Personen empfiehlt, die der DSD, der deutschen Sprache oder den kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Irland einen speziellen Dienst erwiesen haben. Die Liste der Ehrenmitglieder wird im Schulsekretariat verwaltet. Ehrenmitglieder sind ebenso wie einfache auf der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung wahlberechtigt.
4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Rücktritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn nach mehrmaligen Mahnungen die Schulgebühren oder die Beiträge innerhalb der festgesetzten Frist nicht gezahlt werden.
Ein einfaches Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft, wenn sein Kind die Schule verlässt. Falls mehrere Kinder eines Mitglieds die DSD besuchen, erlischt die Mitgliedschaft, sobald das letzte Kind die Schule verlässt.
Der Vorstand verlangt eine schriftliche Rücktrittserklärung des Mitglieds, die zum Ende des Schuljahres in Kraft tritt.
4.5 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch eine Zweidrittelmehrheit des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft geschadet hat. Bevor über seinen Ausschluss entschieden wird, muss dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, seine Sicht der Dinge darzustellen. Das Mitglied hat das Recht, auf der Hauptversammlung einen Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.

5. Leitendes Gremium
5.1 Anzahl der Vorstandsmitglieder
Die Gesellschaft wird von einem Vorstand geleitet, der aus nicht mehr als neun und nicht weniger als fünf Mitgliedern besteht. Diese werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
5.2 Wählbarkeit
Nur einfache Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, können in den Vorstand gewählt werden.
5.3 Deutsches Gremium
Die einfache Mehrheit des Vorstands muss deutscher Abstammung oder Staatsbürgerschaft sein. Im deutschen Gremium muss mindestens ein deutscher Staatsbürger vertreten sein, der für eine befristete Zeit in Irland wohnhaft ist (z.B. mit einer zu erwartenden Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines bestimmten Zeitraums). Falls kein Mitglied mit diesen Voraussetzungen zur Wahl steht, setzt der Vorstand seine Suche nach einem passenden Mitglied fort.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung oder durch Kooptionsverfahren mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Der Vorstand stellt sicher, dass diese Regelung beibehalten wird. Angesichts dieser Bestimmungen ist die Entscheidung des Vorstands dann gültig, wenn ein einzelner Bewerber für eine Vorstandsmitgliedschaft zeitweise in Irland wohnhaft und deutscher oder irischer Staatsbürgerschaft bzw. deutscher oder irischer Abstammung ist.
5.4 Geschlechterquote
Im Vorstand müssen mindestens eine Frau und ein Mann sitzen.
5.5 Frei gewordene Stellen
Der Vorstand ist berechtigt, mit einer einfachen Mehrheit frei gewordene Stellen wieder zu besetzen.
Die Wahl dieser Mitglieder muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
5.6 Amtszeit
Auf der Jahreshauptversammlung erlischt die Mitgliedschaft von einem Drittel der Vorstandsmitglieder, oder wenn ihre Anzahl nicht durch drei teilbar ist, dann die nächste durch drei teilbare Mitgliederzahl. Jedes Jahr scheiden die Mitglieder aus dem Vorstand aus, die seit ihrer Wahl am längsten im Amt sind und von denen, die am selben Tag Mitglied wurden, wird durch Losverfahren ermittelt, wer ausscheidet, insofern nicht untereinander anders vereinbart. Ein ausgeschiedenes Mitglied wird automatisch für die Wiederwahl aufgestellt. Solange es nicht für die Kontinuität nötig ist, darf eine Mitgliedschaft nicht länger als sechs Jahre dauern.
Die Gesellschaft kann auf der Jahreshauptversammlung, auf der Vorstandsmitglieder in oben genannter Weise ausscheiden, frei gewordene Stellen mit dafür gewählten Personen besetzen.
5.7 Lehrer / Mitarbeiter
Lehrer der DSD oder Mitarbeiter der Gesellschaft können nicht in den Vorstand gewählt werden.
5.8 Nominierung
Die Bewerber um eine Vorstandsmitgliedschaft müssen von mindestens zwei Mitgliedern der Gesellschaft, denen sie persönlich bekannt sind, in schriftlicher Form nominiert und von einem Mitglied auf der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen werden. Die Unterlagen für die Nominierung müssen bis spätestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Schriftführer eingegangen sein. Kein Bewerber darf ohne seine vorherige Zustimmung, die den Unterlagen beizufügen ist, nominiert werden.

6. Vorstand und Amtsinhaber
6.1 Amtsinhaber
Die ehrenamtlichen Amtsinhaber der Gesellschaft sind ein Vorstandsvorsitzender/Präsident, ein stellvertretender Vorsitzender/Vizepräsident, ein Schatzmeister und ein Schriftführer. Der Vorstand wählt bei seiner ersten Vorstandsversammlung nach der Jahreshauptversammlung diese Amtsinhaber aus seiner Mitte.
6.2 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden
Neben den alltäglichen Aufgaben eines Vorstandsvorsitzenden sollen er oder sein zuständiger Stellvertreter auch folgende Aufgaben erfüllen: Pflege einer engen Verbindung zum Schulleiter, Führen von Vorstellungsgesprächen mit zukünftigen Mitarbeitern und Anwesenheit bei gesellschaftlichen und schulischen Veranstaltungen.
6.3 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer gibt rechtzeitig den Termin der Vorstandssitzungen bekannt und ist für die Erstellung der Protokolle und Tagesordnungen aller Sitzungen verantwortlich. Er erledigt auch alle anderen Aufgaben, die ihm der Vorstand auferlegt.
6.4 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister ist unter Leitung des Vorstands für die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft verantwortlich.
Alle Bar- und Bankschecks müssen mit zwei Unterschriften versehen sein. Unterschriftenberechtigt sind der Schatzmeister, der Vorstandsvorsitzende, der Schriftführer und der Verwaltungsleiter.
Der Schatzmeister ist verpflichtet einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und ihn auf der Jahreshauptversammlung, oder wenn es vom Vorstand angeordnet wird, vorzulegen. Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfer der Gesellschaft bestätigt.
6.5 Amtsbefugnisse des Vorstands
Durch die ihm von seinen Mitgliedern und der Satzung der Gesellschaft übertragenen Amtsbefugnisse hat der Vorstand über Schule und Gesellschaft die alleinige ausführende Gewalt.
Alle die Schule betreffenden Anliegen und Einwände des Schulleiters dürfen ausschlieβlich  und allein dem Vorstand gemeldet werden und alle Anliegen der Mitarbeiter müssen durch den Schulleiter an den Vorstand weitergeleitet werden.
6.6 Beschlussfähigkeit
Die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder bildet die beschlussfähige Anzahl. Falls der Vorstand aufgrund von Amtsniederlegungen der Mitglieder nicht länger beschlussfähig ist, ernennt der Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder sein Stellvertreter, falls es die Situation erfordert, einen Geschäftsführer, der solange ermächtigt ist, die gesamten Angelegenheiten des Vorstands abzuwickeln, bis der Vorstand wieder beschlussfähig ist.
Entscheidungen des Vorstands werden mit einer einfachen Mehrheit getroffen. Falls eine Abstimmung unentschieden ist, hat der Vorstandsvorsitzende die entscheidende Stimme.
6.7 Häufigkeit von Sitzungen und deren Einberufung
Der Vorstand trifft sich so oft, wie es erforderlich ist, aber jedoch mindestens alle sechs Wochen während des Schuljahres. Die Sitzungen werden vom Schriftführer einberufen. Eine Vorstandssitzung kann ebenfalls vom Vorsitzenden selbst oder vom Schriftführer auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, dem deutschen Botschafter oder dem Schulleiter einberufen werden.
6.8 Teilnehmer
An allen Vorstandssitzungen nehmen der Vertreter der deutschen Botschaft, der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie ein Vertreter des Lehrerkollegiums in beratender Funktion teil. Auf Beschluss des Vorstands können weitere Teilnehmer, die in beratender Funktion tätig sind, für Sitzungen oder spezielle Punkte der Tagesordnung hinzugezogen werden.
Wenn es nicht für unbedingt notwendig gehalten wird, kann auf die Anwesenheit des Schulleiters, seines Stellvertreters, des Vertreters des Lehrerkollegiums oder anderer Teilnehmer verzichtet werden.
6.9 Unterzeichnen von Dokumenten
Die rechtskräftige Unterschrift für die Gesellschaft leisten der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer oder andere berechtigte Vorstandsmitglieder. Falls sich dies auf Angelegenheiten bezieht, die den Umfang und die Art der Förderung der deutschen Sprache beeinträchtigen könnten, muss zuerst die Erlaubnis der deutschen Botschaft in Dublin eingeholt werden. Falls zu unterzeichnende Dokumente das Arbeitsfeld des Schulleiters berühren, muss er darüber informiert werden.


7. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, solange diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Er setzt alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung in Kraft.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört folgendes:
7.1 Vorbereitung und Einhaltung des Haushaltsbudgets für das neue Schuljahr.
7.2 Sicherstellung der nötigen finanziellen Mittel für die Schule und Einplanung
zusätzlicher Ausgaben im Haushalt.
7.3 Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft in jeglichen Angelegenheiten.
7.4 Festlegung der Schulstruktur und -philosophie.
7.5 Genehmigung der Vorschriften für den Schulbetrieb, der Aufgaben des Schulleiters
und der Inkraftsetzung der Vorschriften, die vom Schulleiter und der Lehrerkonferenz festgelegt werden.
7.6 Ernennung und Entlassung des Schulleiters, der Lehrer und der Mitarbeiter der Schule.
Lokale Entscheidungen, die die Arbeitsverträge von Lehrern betreffen, die vom BVA in Köln gesandt wurden, werden in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter getroffen, unter Berücksichtigung der Vorschriften, die in seinen Dienstvorschriften spezifiziert werden.
7.7 Entscheidung über Schulgebührenermäßigung. Der Vorstand erstattet keine
Schulgebühren zurück, außer in solchen Fällen, in denen triftige Gründe bestehen.
7.8 Entscheidung über die Aufnahme von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
7.9 Entscheidung über Termin und Ort für die Jahreshauptversammlung und über die
Tagesordnung der Versammlung.
7.10 Unterlagen und Briefe werden anders als Bar- und Bankschecks an den „Der
Deutsche Schulverein GmbH“ ausgestellt. Solange nicht anders vom Vorstand angeordnet, ist die Unterschrift des Schriftführers erforderlich.
7.11 Finanzielle Vereinbarungen, die nicht im Haushaltsbudget vorgesehen sind, dürfen
nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vertreters des deutschen
Botschafters getroffen werden.
7.12 Annahme der Vorschriften, die sich auf den Schulbetrieb und dessen Organisation
beziehen, in Zusammenarbeit mit der zuständigen deutschen Behörde.
7.13 Der Vorstand sorgt dafür, dass Lehrer, Schüler und Eltern gemäß den Verordnungen
angemessen am schulischen Leben teilnehmen.

8. Schulleiter / Lehrerkollegium
8.1 Zugang zu Dokumenten
Der Schulleiter hat in Dokumente, die den Schulbetrieb, seine Person und Verantwortlichkeit und die anderer Lehrer betreffen, Einsicht.
8.2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag mit dem Schulleiter wird vom Vorstandsvorsitzenden und dem deutschen Botschafter oder seinen dazu berechtigten Vertretern unterzeichnet.
8.3 Rechte und Pflichten des Schulleiters
Die Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung in personellen Entscheidungen des Vorstands sind im Arbeitsvertrag, in den Dienstvorschriften, in den Schulverordnungen, in den Richtlinien der Lehrerkonferenz und dieser Satzung verankert.
8.4 Stellvertretender Schulleiter
Der stellvertretende Schulleiter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Schulleiter und für ihn gelten ebenso wie für den Schulleiter die gleichen Vorschriften, die von den entsprechenden deutschen Behörden festgelegt werden.
8.5 Außerschulische Beschäftigung
Über eine außerschulische Beschäftigung muss der Vorstand im voraus in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorstand muss in schriftlicher Form zustimmen.

9. Mitgliederversammlungen
9.1 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb eines jeden Schuljahres stattgefunden haben.
9.2 Außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung wird vom Schriftführer einberufen, entweder auf Anweisung des Vorstands oder innerhalb von 21 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (mind. 30) unterschrieben sein und die geplanten Punkte der Tagesordnung enthalten muss.
Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung wird die Diskussion auf die Punkte beschränkt, die auf der Tagesordnung stehen.
9.3 Ankündigung von Versammlungen
Mindestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Hauptversammlung muss der Schriftführer eine schriftliche Mitteilung über Ort, Zeit und Tagesordnung an alle Mitglieder versandt haben. Falls bei Mitgliedern die Mitteilung nicht eingeht, wird dadurch die Durchführung der Versammlungen nicht beeinflusst.
Dreißig Mitglieder sind bei diesen Versammlungen beschlussfähig. Falls auf einer Jahreshauptversammlung keine beschlussfähige Anzahl zu Stande kommt, muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden. Diese ist dann von einer beschlussfähigen Anzahl unabhängig.
9.4 Führung des Vorsitzes
Auf Hauptversammlungen übernimmt in Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Falls beide nicht anwesend sind, übernimmt der Vorstand den Vorsitz.
9.5 Auf Hauptversammlungen werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse gefasst. Falls eine Abstimmung mit gleicher Stimmenzahl endet, hat der Vorstandsvorsitzende die entscheidende Stimme.

10. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung:
10.1 berücksichtigt die Protokolle der vorangegangenen Jahreshauptversammlung und aller außerordentlichen Hauptversammlungen, die seit der letzten Jahreshauptversammlung stattgefunden haben. Die Versammlung muss diesen Protokollen zustimmen und der Vorstandsvorsitzende muss sie unterzeichnen. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zu den normalen Geschäftszeiten im Gesellschaftssitz zur Einsicht offen. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Anforderung, ein Kopie des Protokolls zu bekommen.
10.2 berücksichtigt einen Bericht des Vorstands über Schulaktivitäten des letzten Schuljahres.
10.3 berücksichtigt einen Bericht des Schatzmeisters und verabschiedet den
Rechenschaftsbericht, der vom Rechnungsprüfer der Gesellschaft bestätigt wurde.
10.4 berücksichtigt einen Bericht des Schulleiters.
10.5 berücksichtigt Anträge, die vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern gestellt
werden. Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Schriftführer in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Anträge, die nicht den Bedingungen entsprechen, zulassen.
10.6 entscheidet über Einsprüche gegen einen Ausschluss gemäß Punkt 4.5.
10.7 wählt den Vorstand.
10.8 ernennt den Rechnungsprüfer.

11. Memorandum und Gesellschaftsvertrag
Entwürfe für Änderungen des Memorandums und des Gesellschaftsvertrags müssen erst vom Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland genehmigt werden, bevor über sie auf der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.
Wenn eine beschlussfähige Anzahl von 30 Mitgliedern das Memorandum oder den Gesellschaftsvertrag ändern will, muss sie ihre Entwürfe beim Vorstand einreichen, der die Genehmigung für die Änderungen vom oben genannten Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland einholen muss. Den eingereichten Änderungsvorschlägen muss auf der Jahreshauptversammlung oder auf der außerordentlichen Hauptversammlung von einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt werden.

12. Satzung
Änderungen der Satzung erfolgen in der selben Art und Weise wie unter Punkt 11 erwähnt.

13. Liquidation
Die Gesellschaft kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.
Falls bei der Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft nach dem Abgleichen aller Schulden und Verbindlichkeiten Vermögen übrig bleibt, wird es nicht an Mitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft ausgezahlt oder verteilt.
Dieses Vermögen wird dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Irland übertragen, der es für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland treuhänderisch verwaltet und für eine eventuelle Neugründung einer deutschen Schule für einen Zeitraum von zehn Jahren zurückbehält.
Falls nach Ablauf dieser zehn Jahre dieses Auslandsvermögen nicht wie oben erwähnt genutzt wird, wird es dem Auswärtigem Amt der Bundesrepublik Deutschland für die Weiterverteilung an andere deutsche Schulen im Ausland übertragen.

Dublin, den 28. Februar 1992

Marianne Ranedo-Klein
Vorstandsvorsitzende
Anne MacMahon
Ehrenamtliche Schriftführerin
Änderungen (Regelung über den Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung und Außerordentlichen Hauptversammlung) im Februar 2003
Richard Eberle
Vorstandsvorsitzender