Diese Satzung bildet den Rahmen, in welchem der Deutsche Schulverein Ltd. im Sinne aller
Interessengruppen arbeitet.
Der Deutsche Schulverein Ltd (DSV)
Sitz: Roebuck Road Clonskeagh, Dublin 14, Irland
Tel.: 00353-1-2883323/4
Satzung des ‚Der Deutsche Schulverein Ltd'
vom 28. März 1985, geändert am 28. Februar 1992 und am 24. Februar 2003
1. Name und Sitz
2. Schulstruktur und Ziele
3. Kindergarten
4. Mitgliedschaft
5. Leitendes Organ
6. Vorstand und Amtsinhaber
7. Aufgaben des Vorstands
8. Schulleiter / Lehrer
9. Mitgliederversammlungen
10. Jahreshauptversammlung
11. Memorandum und Gesellschaftsvertrag
12. Satzung
13. Liquidation
Satzung des der Deutsche Schulverein Ltd
1. Name und Sitz
Der Name der Gesellschaft lautet Der Deutsche Schulverein Ltd. Ihr Sitz ist in
Roebuck Road, Clonskeagh, Dublin 14, Irland.
2. Schulstruktur und Ziele
2.1 Schulname und Förderung
Der Name der von der Gesellschaft betriebenen Schule lautet Deutsche Schule,
Dublin, St. Kilian's, (oder St. Kilian's Deutsche Schule) und wird nachstehend
DSD genannt. Sie ist Grund- und Sekundarschule zugleich (siehe Paragraf 3 bei
Kindergarten) und wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gefördert. Die Sekundarschule wird vom Irischen Bildungsministerium anerkannt
und unterstützt.
2.2 Schulphilosophie
An der St. Kilian's Deutschen Schule werden deutsche Kinder, Kinder deutscher
Abstammung und Kinder von Eltern irischer oder anderer Nationalität, die besonderes
Interesse an der deutschen Sprache und Kultur zeigen, interkonfessionell und zwei-
bzw. mehrsprachig unterrichtet. St. Kilian’s ist eine gemischte Schule. Ziel ist
es, eine Schule der deutsch-irischen Begegnung zu sein. Ein ausgewogener
zweisprachiger Stundenplan sowie Lehrpläne, die kulturelle und pädagogische
Werte beider Länder beinhalten, garantierten eine hohe Qualität der Ausbildung.
2.3 Pädagogische Ziele und Deutschunterricht
Die DSD bietet aufgrund ihrer Struktur und ihres Lehrauftrags erweiterten
Deutschunterricht an. Ziel ist es, einen überdurchschnittlich hohen Standard im
Deutschunterricht und anderen Fächern zu erzielen und sich von anderen Schulen
in Irland durch ihre Ziele, die für einen solchen Unterricht festgelegt wurden,
zu unterscheiden. Es muss garantiert werden, dass der Unterricht für deutsche
oder deutschsprachige Kinder im bestmöglichen Maße erfolgt und zugleich
wirtschaftlich tragbar ist. In Hinblick auf den Deutschunterricht wird eine enge
Zusammenarbeit mit den entsprechenden deutschen Behörden gepflegt und jegliche
Beschlüsse, Art und Umfang des Deutschunterrichts zu ändern, werden erst nach
Beratung und mit dem Einverständnis dieser Behörden umgesetzt.
2.4 Richtlinien und Vorschriften
Der Vorstand ist ermächtigt und dafür verantwortlich, geeignete Richtlinien für
den Schulbetrieb und dessen Organisation festzusetzen.
2.5 Aufnahme in die Schule und Prüfungen
Die allgemeinen Schulzugangsberechtigungen sind in den Schulvorschriften
zusammengefasst, die vom Vorstand festgelegt werden.
Zu Beginn des ersten Schuljahres müssen die Kinder sechs Jahre alt sein.
In St. Kilian’s befinden sich Grund- und Sekundarschule unter einem Dach.
Deswegen ist ein nahtloser Übergang von der Grundschule in die Sekundarschule
die Regel. Für die Aufnahme in die Sekundarstufe ist üblicher Weise eine Prüfung
abzulegen. Für Kinder, wie unter Punkt 2.2 beschrieben, ist der Zugang
unbeschränkt. Der Besuch der Grundschule der DSD ist keine Voraussetzung für
die Aufnahme in die Sekundarstufe. Zu Beginn der siebten Klasse müssen die
Schüler zwölf Jahre alt sein. In Einzelfällen, in denen das Kind zu Beginn des
siebten Schuljahres noch nicht zwölf Jahre alt ist, hat der Schulleiter das
Recht, den Schüler für die Sekundarstufe zuzulassen.
Der Lehrplan der Sekundarstufe führt zum „Leaving Certificate“ (irische
Studienzugangsberechtigung), das an der Schule abgenommen wird. Das „Junior
Certificate“ (vergleichbar mit Mittlerer Reife) kann nach Ermessen der
Schulbehörde abgenommen werden. In Einklang mit dem Schulziel, sehr gute
Kenntnisse in der deutschen Sprache und die Zugangsberechtigung zu deutschen
Hochschulen zu erlangen, wird das deutsche Sprachdiplom Stufe I und II
abgenommen.
3. Kindergarten
3.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Kindergarten, den St. Kilian’s
Kindergarten, zu betreiben. Er wird unabhängig von der DSD finanziert und nicht
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gefördert. Dies schließt
allerdings die Unterstützung durch andere Regierungen oder Bezugsquellen, falls
sie angeboten wird, nicht aus.
3.2 Die Kinder sollten beim Eintritt in den Kindergarten zu Beginn des
Schuljahres zwischen vier und sechs Jahren alt sein, auf keinen Fall älter als
sechs. Das Mindestalter von vier Jahren kann in Einzelfällen gesenkt werden,
aber das Kind sollte nicht jünger als dreieinhalb Jahre alt sein.
3.3 Nach Beendigung des St. Kilian’s Kindergarten hat ein Kind nicht automatisch
das Recht auf die Aufnahme in die DSD.
4. Mitgliedschaft
In der Gesellschaft gibt es folgende Mitglieder:
4.1 Einfache Mitglieder, d.h. die Eltern bzw. Pflegeeltern der Kinder, die die
DSD und/oder den St. Kilian’s Kindergarten besuchen.
4.2 Außerordentliche Mitglieder, d.h. alle Personen, die die Ziele der
Gesellschaft fördern wollen, ohne Nutzen daraus zu ziehen, und die sich
schriftlich dazu einverstanden erklärt haben, einen jährlichen Beitrag, der von
Zeit zu Zeit vom Vorstand festgelegt wird, zu zahlen. Außerdem muss ihre
Mitgliedschaft von einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands bestätigt werden.
Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.3 Ehrenmitglieder, d.h. Personen, die von der Hauptversammlung auf Empfehlung
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Jedoch wird vorausgesetzt,
dass der Vorstand nur Personen empfiehlt, die der DSD, der deutschen Sprache
oder den kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Irland einen
speziellen Dienst erwiesen haben. Die Liste der Ehrenmitglieder wird im
Schulsekretariat verwaltet. Ehrenmitglieder sind ebenso wie einfache auf der
Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung wahlberechtigt.
4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Rücktritt oder Ausschluss eines
Mitglieds aus der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn nach
mehrmaligen Mahnungen die Schulgebühren oder die Beiträge innerhalb der
festgesetzten Frist nicht gezahlt werden.
Ein einfaches Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft, wenn
sein Kind die Schule verlässt. Falls mehrere Kinder eines Mitglieds die DSD
besuchen, erlischt die Mitgliedschaft, sobald das letzte Kind die Schule
verlässt.
Der Vorstand verlangt eine schriftliche Rücktrittserklärung des Mitglieds, die
zum Ende des Schuljahres in Kraft tritt.
4.5 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch eine Zweidrittelmehrheit des Vorstands ausgeschlossen
werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen der
Gesellschaft geschadet hat. Bevor über seinen Ausschluss entschieden wird, muss
dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, seine Sicht der Dinge darzustellen.
Das Mitglied hat das Recht, auf der Hauptversammlung einen Widerspruch gegen
diese Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist
endgültig.
5. Leitendes Gremium
5.1 Anzahl der Vorstandsmitglieder
Die Gesellschaft wird von einem Vorstand geleitet, der aus nicht mehr als neun
und nicht weniger als fünf Mitgliedern besteht. Diese werden auf der
Jahreshauptversammlung gewählt.
5.2 Wählbarkeit
Nur einfache Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind,
können in den Vorstand gewählt werden.
5.3 Deutsches Gremium
Die einfache Mehrheit des Vorstands muss deutscher Abstammung oder
Staatsbürgerschaft sein. Im deutschen Gremium muss mindestens ein deutscher
Staatsbürger vertreten sein, der für eine befristete Zeit in Irland wohnhaft ist
(z.B. mit einer zu erwartenden Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines
bestimmten Zeitraums). Falls kein Mitglied mit diesen Voraussetzungen zur Wahl
steht, setzt der Vorstand seine Suche nach einem passenden Mitglied fort.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung oder durch
Kooptionsverfahren mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Der Vorstand stellt
sicher, dass diese Regelung beibehalten wird. Angesichts dieser Bestimmungen ist
die Entscheidung des Vorstands dann gültig, wenn ein einzelner Bewerber für eine
Vorstandsmitgliedschaft zeitweise in Irland wohnhaft und deutscher oder irischer
Staatsbürgerschaft bzw. deutscher oder irischer Abstammung ist.
5.4 Geschlechterquote
Im Vorstand müssen mindestens eine Frau und ein Mann sitzen.
5.5 Frei gewordene Stellen
Der Vorstand ist berechtigt, mit einer einfachen Mehrheit frei gewordene Stellen
wieder zu besetzen.
Die Wahl dieser Mitglieder muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung
bestätigt werden.
5.6 Amtszeit
Auf der Jahreshauptversammlung erlischt die Mitgliedschaft von einem Drittel der
Vorstandsmitglieder, oder wenn ihre Anzahl nicht durch drei teilbar ist, dann
die nächste durch drei teilbare Mitgliederzahl. Jedes Jahr scheiden die
Mitglieder aus dem Vorstand aus, die seit ihrer Wahl am längsten im Amt sind und
von denen, die am selben Tag Mitglied wurden, wird durch Losverfahren ermittelt,
wer ausscheidet, insofern nicht untereinander anders vereinbart. Ein
ausgeschiedenes Mitglied wird automatisch für die Wiederwahl aufgestellt.
Solange es nicht für die Kontinuität nötig ist, darf eine Mitgliedschaft nicht
länger als sechs Jahre dauern.
Die Gesellschaft kann auf der Jahreshauptversammlung, auf der
Vorstandsmitglieder in oben genannter Weise ausscheiden, frei gewordene Stellen
mit dafür gewählten Personen besetzen.
5.7 Lehrer / Mitarbeiter
Lehrer der DSD oder Mitarbeiter der Gesellschaft können nicht in den Vorstand
gewählt werden.
5.8 Nominierung
Die Bewerber um eine Vorstandsmitgliedschaft müssen von mindestens zwei
Mitgliedern der Gesellschaft, denen sie persönlich bekannt sind, in
schriftlicher Form nominiert und von einem Mitglied auf der
Jahreshauptversammlung vorgeschlagen werden. Die Unterlagen für die Nominierung
müssen bis spätestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung beim
Schriftführer eingegangen sein. Kein Bewerber darf ohne seine vorherige
Zustimmung, die den Unterlagen beizufügen ist, nominiert werden.
6. Vorstand und Amtsinhaber
6.1 Amtsinhaber
Die ehrenamtlichen Amtsinhaber der Gesellschaft sind ein Vorstandsvorsitzender/Präsident,
ein stellvertretender Vorsitzender/Vizepräsident, ein Schatzmeister und ein
Schriftführer. Der Vorstand wählt bei seiner ersten Vorstandsversammlung nach
der Jahreshauptversammlung diese Amtsinhaber aus seiner Mitte.
6.2 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden
Neben den alltäglichen Aufgaben eines Vorstandsvorsitzenden sollen er oder sein
zuständiger Stellvertreter auch folgende Aufgaben erfüllen: Pflege einer engen
Verbindung zum Schulleiter, Führen von Vorstellungsgesprächen mit zukünftigen
Mitarbeitern und Anwesenheit bei gesellschaftlichen und schulischen
Veranstaltungen.
6.3 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer gibt rechtzeitig den Termin der Vorstandssitzungen bekannt und
ist für die Erstellung der Protokolle und Tagesordnungen aller Sitzungen
verantwortlich. Er erledigt auch alle anderen Aufgaben, die ihm der Vorstand
auferlegt.
6.4 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister ist unter Leitung des Vorstands für die Einnahmen und Ausgaben
der Gesellschaft verantwortlich.
Alle Bar- und Bankschecks müssen mit zwei Unterschriften versehen sein.
Unterschriftenberechtigt sind der Schatzmeister, der Vorstandsvorsitzende, der
Schriftführer und der Verwaltungsleiter.
Der Schatzmeister ist verpflichtet einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und
ihn auf der Jahreshauptversammlung, oder wenn es vom Vorstand angeordnet wird,
vorzulegen. Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfer der Gesellschaft
bestätigt.
6.5 Amtsbefugnisse des Vorstands
Durch die ihm von seinen Mitgliedern und der Satzung der Gesellschaft
übertragenen Amtsbefugnisse hat der Vorstand über Schule und Gesellschaft die
alleinige ausführende Gewalt.
Alle die Schule betreffenden Anliegen und Einwände des Schulleiters dürfen
ausschlieβlich und allein dem Vorstand gemeldet werden und alle Anliegen der
Mitarbeiter müssen durch den Schulleiter an den Vorstand weitergeleitet werden.
6.6 Beschlussfähigkeit
Die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder bildet die beschlussfähige Anzahl.
Falls der Vorstand aufgrund von Amtsniederlegungen der Mitglieder nicht länger
beschlussfähig ist, ernennt der Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland oder sein Stellvertreter, falls es die Situation erfordert, einen
Geschäftsführer, der solange ermächtigt ist, die gesamten Angelegenheiten des
Vorstands abzuwickeln, bis der Vorstand wieder beschlussfähig ist.
Entscheidungen des Vorstands werden mit einer einfachen Mehrheit getroffen.
Falls eine Abstimmung unentschieden ist, hat der Vorstandsvorsitzende die
entscheidende Stimme.
6.7 Häufigkeit von Sitzungen und deren Einberufung
Der Vorstand trifft sich so oft, wie es erforderlich ist, aber jedoch mindestens
alle sechs Wochen während des Schuljahres. Die Sitzungen werden vom
Schriftführer einberufen. Eine Vorstandssitzung kann ebenfalls vom Vorsitzenden
selbst oder vom Schriftführer auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern, dem
deutschen Botschafter oder dem Schulleiter einberufen werden.
6.8 Teilnehmer
An allen Vorstandssitzungen nehmen der Vertreter der deutschen Botschaft, der
Schulleiter und sein Stellvertreter sowie ein Vertreter des Lehrerkollegiums in
beratender Funktion teil. Auf Beschluss des Vorstands können weitere Teilnehmer,
die in beratender Funktion tätig sind, für Sitzungen oder spezielle Punkte der
Tagesordnung hinzugezogen werden.
Wenn es nicht für unbedingt notwendig gehalten wird, kann auf die Anwesenheit
des Schulleiters, seines Stellvertreters, des Vertreters des Lehrerkollegiums
oder anderer Teilnehmer verzichtet werden.
6.9 Unterzeichnen von Dokumenten
Die rechtskräftige Unterschrift für die Gesellschaft leisten der
Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer oder andere berechtigte
Vorstandsmitglieder. Falls sich dies auf Angelegenheiten bezieht, die den Umfang
und die Art der Förderung der deutschen Sprache beeinträchtigen könnten, muss
zuerst die Erlaubnis der deutschen Botschaft in Dublin eingeholt werden. Falls
zu unterzeichnende Dokumente das Arbeitsfeld des Schulleiters berühren, muss er
darüber informiert werden.
7. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, solange diese nicht
in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Er setzt alle
Entscheidungen der Mitgliederversammlung in Kraft.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört folgendes:
7.1 Vorbereitung und Einhaltung des Haushaltsbudgets für das neue Schuljahr.
7.2 Sicherstellung der nötigen finanziellen Mittel für die Schule und Einplanung
zusätzlicher Ausgaben im Haushalt.
7.3 Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft in jeglichen
Angelegenheiten.
7.4 Festlegung der Schulstruktur und -philosophie.
7.5 Genehmigung der Vorschriften für den Schulbetrieb, der Aufgaben des
Schulleiters
und der Inkraftsetzung der Vorschriften, die vom Schulleiter und der
Lehrerkonferenz festgelegt werden.
7.6 Ernennung und Entlassung des Schulleiters, der Lehrer und der Mitarbeiter
der Schule.
Lokale Entscheidungen, die die Arbeitsverträge von Lehrern betreffen, die vom
BVA in Köln gesandt wurden, werden in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter
getroffen, unter Berücksichtigung der Vorschriften, die in seinen
Dienstvorschriften spezifiziert werden.
7.7 Entscheidung über Schulgebührenermäßigung. Der Vorstand erstattet keine
Schulgebühren zurück, außer in solchen Fällen, in denen triftige Gründe bestehen.
7.8 Entscheidung über die Aufnahme von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
7.9 Entscheidung über Termin und Ort für die Jahreshauptversammlung und über die
Tagesordnung der Versammlung.
7.10 Unterlagen und Briefe werden anders als Bar- und Bankschecks an den „Der
Deutsche Schulverein GmbH“ ausgestellt. Solange nicht anders vom Vorstand
angeordnet, ist die Unterschrift des Schriftführers erforderlich.
7.11 Finanzielle Vereinbarungen, die nicht im Haushaltsbudget vorgesehen sind,
dürfen
nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vertreters des deutschen
Botschafters getroffen werden.
7.12 Annahme der Vorschriften, die sich auf den Schulbetrieb und dessen
Organisation
beziehen, in Zusammenarbeit mit der zuständigen deutschen Behörde.
7.13 Der Vorstand sorgt dafür, dass Lehrer, Schüler und Eltern gemäß den
Verordnungen
angemessen am schulischen Leben teilnehmen.
8. Schulleiter / Lehrerkollegium
8.1 Zugang zu Dokumenten
Der Schulleiter hat in Dokumente, die den Schulbetrieb, seine Person und
Verantwortlichkeit und die anderer Lehrer betreffen, Einsicht.
8.2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag mit dem Schulleiter wird vom Vorstandsvorsitzenden und dem
deutschen Botschafter oder seinen dazu berechtigten Vertretern unterzeichnet.
8.3 Rechte und Pflichten des Schulleiters
Die Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung in
personellen Entscheidungen des Vorstands sind im Arbeitsvertrag, in den
Dienstvorschriften, in den Schulverordnungen, in den Richtlinien der
Lehrerkonferenz und dieser Satzung verankert.
8.4 Stellvertretender Schulleiter
Der stellvertretende Schulleiter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
Schulleiter und für ihn gelten ebenso wie für den Schulleiter die gleichen
Vorschriften, die von den entsprechenden deutschen Behörden festgelegt werden.
8.5 Außerschulische Beschäftigung
Über eine außerschulische Beschäftigung muss der Vorstand im voraus in Kenntnis
gesetzt werden. Der Vorstand muss in schriftlicher Form zustimmen.
9. Mitgliederversammlungen
9.1 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb eines jeden Schuljahres stattgefunden
haben.
9.2 Außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung wird vom Schriftführer einberufen,
entweder auf Anweisung des Vorstands oder innerhalb von 21 Tagen nach Eingang
eines schriftlichen Antrags, der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
(mind. 30) unterschrieben sein und die geplanten Punkte der Tagesordnung
enthalten muss.
Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung wird die Diskussion auf die Punkte
beschränkt, die auf der Tagesordnung stehen.
9.3 Ankündigung von Versammlungen
Mindestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen
Hauptversammlung muss der Schriftführer eine schriftliche Mitteilung über Ort,
Zeit und Tagesordnung an alle Mitglieder versandt haben. Falls bei Mitgliedern
die Mitteilung nicht eingeht, wird dadurch die Durchführung der Versammlungen
nicht beeinflusst.
Dreißig Mitglieder sind bei diesen Versammlungen beschlussfähig. Falls auf einer
Jahreshauptversammlung keine beschlussfähige Anzahl zu Stande kommt, muss
innerhalb von 14 Tagen eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden. Diese
ist dann von einer beschlussfähigen Anzahl unabhängig.
9.4 Führung des Vorsitzes
Auf Hauptversammlungen übernimmt in Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden der
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Falls beide nicht anwesend sind,
übernimmt der Vorstand den Vorsitz.
9.5 Auf Hauptversammlungen werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder Beschlüsse gefasst. Falls eine Abstimmung mit gleicher Stimmenzahl
endet, hat der Vorstandsvorsitzende die entscheidende Stimme.
10. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung:
10.1 berücksichtigt die Protokolle der vorangegangenen Jahreshauptversammlung
und aller außerordentlichen Hauptversammlungen, die seit der letzten
Jahreshauptversammlung stattgefunden haben. Die Versammlung muss diesen
Protokollen zustimmen und der Vorstandsvorsitzende muss sie unterzeichnen. Die
Protokolle stehen den Mitgliedern zu den normalen Geschäftszeiten im
Gesellschaftssitz zur Einsicht offen. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb
von sieben Tagen nach Anforderung, ein Kopie des Protokolls zu bekommen.
10.2 berücksichtigt einen Bericht des Vorstands über Schulaktivitäten des
letzten Schuljahres.
10.3 berücksichtigt einen Bericht des Schatzmeisters und verabschiedet den
Rechenschaftsbericht, der vom Rechnungsprüfer der Gesellschaft bestätigt wurde.
10.4 berücksichtigt einen Bericht des Schulleiters.
10.5 berücksichtigt Anträge, die vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern
gestellt
werden. Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim
Schriftführer in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Vorstand kann nach
eigenem Ermessen Anträge, die nicht den Bedingungen entsprechen, zulassen.
10.6 entscheidet über Einsprüche gegen einen Ausschluss gemäß Punkt 4.5.
10.7 wählt den Vorstand.
10.8 ernennt den Rechnungsprüfer.
11. Memorandum und Gesellschaftsvertrag
Entwürfe für Änderungen des Memorandums und des Gesellschaftsvertrags müssen
erst vom Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland genehmigt werden, bevor
über sie auf der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.
Wenn eine beschlussfähige Anzahl von 30 Mitgliedern das Memorandum oder den
Gesellschaftsvertrag ändern will, muss sie ihre Entwürfe beim Vorstand
einreichen, der die Genehmigung für die Änderungen vom oben genannten
Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland einholen muss. Den eingereichten
Änderungsvorschlägen muss auf der Jahreshauptversammlung oder auf der
außerordentlichen Hauptversammlung von einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt
werden.
12. Satzung
Änderungen der Satzung erfolgen in der selben Art und Weise wie unter Punkt 11
erwähnt.
13. Liquidation
Die Gesellschaft kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst
werden.
Falls bei der Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft nach dem Abgleichen
aller Schulden und Verbindlichkeiten Vermögen übrig bleibt, wird es nicht an
Mitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft ausgezahlt oder verteilt.
Dieses Vermögen wird dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Irland
übertragen, der es für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
treuhänderisch verwaltet und für eine eventuelle Neugründung einer deutschen
Schule für einen Zeitraum von zehn Jahren zurückbehält.
Falls nach Ablauf dieser zehn Jahre dieses Auslandsvermögen nicht wie oben
erwähnt genutzt wird, wird es dem Auswärtigem Amt der Bundesrepublik Deutschland
für die Weiterverteilung an andere deutsche Schulen im Ausland übertragen.
Dublin, den 28. Februar 1992
Marianne Ranedo-Klein
Vorstandsvorsitzende
Anne MacMahon
Ehrenamtliche Schriftführerin
Änderungen (Regelung über den Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung und
Außerordentlichen Hauptversammlung) im Februar 2003
Richard Eberle
Vorstandsvorsitzender